Von: Hans-Jürgen Scepanik [hans-juergen@scepanik.de] Gesendet: Montag, 10. September 2012 10:47 An: Hilke Jessen; Egbert Hengst; Thomas Schmid; praesident@schachverband-sh.de; Torsten Maeder Cc: Eckart Reuss; ulla.hielscher@gmx.de; Edmund Lomer Betreff: AW: Protest Glückstadt+Itzehoe gegen die aktuelle VL-Ligeneinteilung vom 23.08.2012 Liebe Schachfreunde, anbei unsere Entscheidung: Schiedsgericht des Landesschachverbandes Schleswig-Holstein e-mail: hans-juergen@scepanik.de In der Protestsache der Schachgesellschaft Glückstadt von 1920 e. V. vertreten durch den Vorsitzenden Hilke Jessen, hilkejessen@gmx.de und des Itzehoer Schachverein von 1923 vertreten durch den Vorsitzenden Egbert Hengst, e.hengst@gmx.de und der Schachverein Bad Schwartau von 1930 e.V. vertreten durch den 1. Vorsitzenden Thomas Schmid, coc-ts@gmx.de -Protestführer- gegen den Schachverband Schleswig-Holstein, vertreten durch den Präsidenten Ulrich Krause, praesident@schachverband-sh.de vertreten durch die Spielkommission, diese vertreten durch den Landesspielleiter Torsten Maeder, tm-chess@gmx.de -Protestgegner- oder -SVSH- hat das Schiedsgericht in der Besetzung Hans-Jürgen Scepanik, Eckart Reuss und Ursula Hielscher am 10.09.2012 beschlossen: Die Proteste vom 26.08.2012 werden auf Kosten der Protestführer zurückgewiesen. Proteste wurden am 26.08.2012 vom Itzehoer SV, vom SG Glückstadt und vom SV Bad Schwartau als Protestführer beim SVSH eingelegt, die Protestgebühren bezahlt (homepage SVSH 28.08.2012 und 31.08.2012). Die Proteste richten sich mit im Wesentlichen gleichen Begründungen gegen die Einteilung der Verbandsligen durch die Spielkommission (§39 Satzung SVSH). Diese erfolgte gemäß der Veröffentlichung vom 23.08.2012 (homepage SVSH 23.08.2012). Die Protestführer wurden in die Verbandsliga B eingeteilt. Mit dieser Entscheidung hob die Spielkommission eine zuvor von ihr beschlossene anderweitige Einteilung der Verbandsligen A und B auf. Die Proteste werden wegen der Gleichartigkeit des Protestgegenstandes zusammen behandelt. Das Schiedsgericht ist nicht für alle denkbaren Streitfälle, sondern nur gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung SVSH zuständig. Es ist u.a. in Streitfällen, die über den Rahmen einer Mitgliedsorganisation (§ 6 Abs. 1 und 2 lit. a Satzung SVSH) hinausgehen (§ 33 Abs. 1 Satzung SVSH) zuständig. Das ist hier zunächst der Fall, da mehrere Vereine, mehrere Bezirke betroffen sind. Das Schiedsgericht entscheidet jedoch keine Fragen, die den Spielbetrieb betreffen, mit der einzigen Ausnahme, dass die Turnierordnung (TO SVSH) eine Entscheidung durch das Schiedsgericht vorsieht (§ 33 Abs. 2 Satzung SVSH). Vorliegend handelt es sich bei der Einteilung der Spielgruppen der Verbandsligen A und B um eine Frage des Spielbetriebs. Damit ist das Schiedsgericht nicht zuständig. Auch die TO SVSH sieht hiergegen keine Einspruchs- bzw. Protestmöglichkeit vor. § 10 Abs. 2 TO SVSH, der Einsprüche und Proteste behandelt, lässt solche nur gegen die Wertung von den unter § 1 Abs. 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 c lit. aa) genannten &Turnieren und von § 1 Abs. 2 a, b und c lit bb) genannten einzelnen Mannschaftskämpfen zu. Hierzu gehört die Einteilung von Spielligen nicht. Auch § 10 Abs. 5 TO SVSH eröffnet keine eigenständige Protestmöglichkeit gegen Spielbetriebsentscheidungen der Spielkommission, sondern regelt nur den Rechtszug gegen die zulässigen Einsprüche gemäß § 10 TO SVSH. Die Regelung des § 33 Abs. 2 der Satzung SVSH hat Vorrang. Das Schiedsgericht ist demnach nicht zuständig. Die Proteste werden hiermit zurückgewiesen. Die Protestführer, untereinander zu gleichen Anteilen, haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren wird an die Spielkommission abgegeben (§ 39 Abs. 3 Satzung SVSH), da das Schiedsgericht diese für zuständig hält. Die Spielkommission wird gebeten, die Übernahme zu bestätigen. Hans-Jürgen Scepanik Eckart Reuss Ursula Hielscher Vorsitzender Beisitzer Beisitzer